{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-1_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_1", "Checksum": "08e70b16e014274832ec49bbdf5ff6f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Besteht Aussicht auf\nHeilung/Verbesserlichkeit von formellen Mängeln in den von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen beziehungsweise Prozessführungsvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Vertretungsmacht), ist deren Heilbarkeit der\nGrundsatz (Thomas Sträuli, Fehlerhafte Prozesshandlungen der Parteien und ihre\nHeilung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1966, S. 54-64; vgl. z.B. auch §\n19 ZPO Thurgau). Der prozessuale Fehler der fehlenden Prozessführungsbefugnis\nist billigerweise als ein verbesserlicher anzusehen und es wäre, gleich wie Art. 26\nAbs. 3 (3. Satz) ZPO das Nachbringen einer Vollmacht des beauftragten Vertreters\nzulässt, dem ohne Prozessführungsbefugnis prozessierenden Gemeindevorstand\nvorgängig eine Nachfrist zur Beibringung des Ermächtigungsbeschlusses der Gemeindeversammlung anzusetzen (PKG 1962 Nr. 27 a.E., 1974 Nr. 15; vgl. auch\nBGE 82 II 103 E. 2 zur Nachfrist für die Mitunterzeichnung der Berufung an das\nBundesgericht durch den substituierenden Rechtsanwalt, welcher an einen Nichtanwalt substituiert hatte).\n\nb. Zur Verbesserung in diesem Sinne besteht indessen keine Veranlassung, da ein Mangel in Form fehlender Prozessführungsbefugnis des Gemeindevorstandes nicht vorliegt.\n\nDie P. mit ihren eo ipso bestehenden und mit ihren bestellten Organen ist\nrechtsfähig und handlungsfähig (Art. 52-54, 59 Abs. 1 ZGB; Art. 40 Kantonsverfassung; Art. 1, 6 ff. Gemeindegesetz des Kantons Graubünden vom 28. April 1974\n(GG), BR 175.050; ZBl 1967 S. 308 f.) und damit in zivilprozessualer Hinsicht uneingeschränkt partei- und prozessfähig (ZBl 1962 S. 249 ff., 1967 S. 308 f. E. 2).\nAuch wer uneingeschränkt prozessfähig ist, kann mitunter den Prozess über einen\nihm zustehenden Anspruch nicht selber führen, weil dieser seiner Verwaltung entweder entzogen ist (Mündel, Schuldner beim Nachlassvertrag) oder er selbst nicht\npostulationsfähig ist (juristische Personen, Sondervermögen). Es fehlt ihm diesfalls\njedoch nicht die Prozessfähigkeit sondern bloss die Prozessführungsbefugnis (Max\nKummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A. Bern 1984, S. 64). Öffentlichrechtliche (Gebiets)Körperschaften werden im Prozess durch ihre gesetzlichen Organe\n9\n\nvertreten (Art. 24 Ziff. 7 ZPO). Da es sich bei Organen nicht um Bevollmächtigte\nhandelt, gelten die für die Partei, nicht die für die rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter (Art. 26 ZPO) aufgestellten Vorschriften (ZBl 1962 S. 254). Soweit ihre Organe\nschon von Gesetzes wegen zur Vertretung berechtigt sind, müssen diese im Einzelfall weder eine Vollmacht noch besondere Ausweise, aus denen ihre Prozessführungsbefugnis hervorgeht, beibringen (PKG 1974 Nr. 15 E. 1). Sind sie es nicht\nunmittelbar von Gesetzes wegen, wird der erforderliche Ausweis durch einen Beschluss des nach ihrem Recht zuständigen Organs erbracht (Art. 25 Ziff. 7 ZPO).\n\nDer behauptete mietrechtliche Anspruch des Klägers richtet sich gegen die\nGemeinde und diese tritt ihm nicht hoheitlich sondern als Privatrechtssubjekt gegenüber. In Bezug auf die Teil des Finanzvermögens bildenden Mietobjekte liegt\ndie materielle Rechtszuständigkeit bei der Gemeinde. Partei auf Beklagtenseite ist\nnicht der Gemeindevorstand als Behörde, sondern die öffentlich-rechtliche Körperschaft Gemeinde A., so dass die Urteilswirkungen jedenfalls und nur bei der Gemeinde eintreten. Nachdem der Gemeindevorstand unbestreitbar ein Organ der Gemeinde ist, könnte dem Kläger - guter Glaube vorausgesetzt - aus der Sicht des\nmateriellen Rechts gleichgültig sein, ob der Vorstand intern gültig zur Prozessführung ermächtigt ist (vgl. Raschein/Vital, Bündnerisches Gemeinderecht, 2. A.\nChur 1991, S. 121). Wird im privatrechtlichen Geschäftsverkehr, namentlich bei Abschlüssen von Verträgen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch die\nRechtshandlungen ihrer öffentlich-rechtlich bestimmten Organe sowie durch das\nVerhalten von Personen verpflichtet, denen gemäss Art. 55 ZGB Organeigenschaft\nzukommt, so kann sie auch durch eine bloss auf Rechtsschein beruhende Vollmacht\nim Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR verpflichtet werden, und dies selbst dann, wenn der\nVertreter ihr gegenüber nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht\n(BGE 124 III 418, Pra 1999 Nr. 34). Das gilt indessen nicht für die Vertretung im\nZivilprozess. Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen\nvorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechts hervorgeht, ist sie nach\nden Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen (Art. 33 Abs. 1 OR). Das (Prozessrechts)Verhältnis der Vertretung im Zivilprozess ist öffentlich-rechtlicher Natur und untersteht gestützt auf die Verweisung von\nArt. 33 Abs. 1 OR allgemein dem öffentlichen Recht der ZPO (Rolf Watter, Basler\nKommentar, N 7 zu Art. 33 OR; PKG 1983 Nr.10). Um so mehr muss dies gelten,\nwenn eine öffentlichrechtliche Gebietskörperschaft als Partei in einem Zivilprozess\nauftritt, denn in diesem Fall richtet sich - nach derselben Verweisung von Art. 33\nAbs. 1 OR - auch der Umfang der Ermächtigung intern, das heisst nicht nur im Verhältnis zu Gegenpartei und zum Gericht, nicht nach dem OR, sondern nach dem\n10\n\n"}