{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-1_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_1", "Checksum": "08e70b16e014274832ec49bbdf5ff6f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein sei aufzuheben.\n2.a. Die Prozessantwort der Gemeinde A. vom 2. Oktober 2002 sei aus der\nProzedur zu weisen, und die Gemeinde A. sei mangels Prozessermächtigung durch die Gemeindeversammlung vom weiteren Verfahren auszuschliessen.\nb. In Gutheissung der Klage sei der Mietzins gemäss Mietvertrag vom 19.\nDezember 1991 für die Liegenschaften \"X.\" in A. ab 1. Januar 2003 von\nFr. 120'000.– auf Fr. 68'421.– pro Jahr herabzusetzen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\nMit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2003 wurde die Durchführung der Berufung im Schriftverfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet,\nwas unangefochten blieb.\n\nDie schriftliche Berufungsbegründung wurde innert Frist am 17. Februar\n2003, mit den identischen Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 14.\nJanuar 2003, erstattet.\n\nDie schriftliche Berufungsantwort wurde innert Frist am 27. Februar 2003 eingereicht. Die Berufungsbeklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des\nBerufungsklägers.\n\nDas Bezirksgericht Hinterrhein liess sich zur Sache nicht vernehmen.\n\nAuf die Begründung der Berufungsanträge, das angefochtene Urteil und das\nBeweisergebnis ist, soweit sachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung :\n\n1. Nach Art. 218 Abs. 1 ZPO kann die Berufung an das Kantonsgericht\nergriffen werden gegen Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Artikel 19 dieses\nGesetzes. Die Zulässigkeit der Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist\nüber die Verweisung auf Art. 19 ZPO demnach an die Voraussetzung der sachlichen\nZuständigkeit des Bezirksgerichts und diese wiederum an das Vorhandensein eines\nMindeststreitwerts von 8'000 Franken (Art. 19 Ziff. 1 ZPO) geknüpft. Nach Art. 22\nAbs. 1 ZPO wird zur Feststellung der sachlichen Zuständigkeit bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gesamtbetrag aller klägerischen Forderungen zusammen-\n7\n\ngerechnet, unter Ausschluss der Zinsen und Kosten und der Forderungen aus einer\nallfälligen Widerklage. Nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung sind Nutzungen\noder periodisch wiederkehrende Leistungen für die Streitwertfeststellung mit 5 % zu\nkapitalisieren. Die Methode von Art. 22 Abs. 2 ZPO fällt vorliegend ausser Betracht,\nda es sich beim Streit über die Höhe des Mietzinses nicht um Nutzungen oder periodische Leistungen im Sinne dieser Bestimmung handelt (Frank/Sträuli/Messmer,\nKommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 1 zu § 21;\nvgl. auch PKG 1965 Nr. 7 E.1 zu aArt. 37 ZPO). Bei Ausweisung von Mietern,\nStreitigkeiten über die Gültigkeit des Mietvertrages, die Gültigkeit seiner Kündigung\noder Erstreckung desselben entspricht der Streitwert dem in der entsprechenden\nPeriode fällig werdenden Mietzins (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 18).\nDies muss auch für den Streit über die Höhe des geschuldeten Mietzinses gelten.\nDas Streitinteresse liegt vorliegend in der Differenz zwischen der vertraglichen Jahresmiete von Fr. 120'000.– und dem klägerischen Herabsetzungsbegehren auf Fr.\n68'421.–. Es beträgt daher Fr. 51'579.–. Wird die Gültigkeit der Kündigung eines\nMietvertrages bestritten, so berechnet sich der Streitwert aufgrund des Zeitraums,\nwährend dem der Vertrag fortdauern würde, wenn die Kündigung nicht gültig wäre.\nDieser Zeitraum erstreckt sich bis zu dem Zeitpunkt, auf den eine weitere Kündigung\nausgesprochen werden könnte oder ausgesprochen worden ist (BGE 111 II 384\nE.1, 109 II 154 E.1a, 98 II 107 E.1b, 88 II 59 E.1, 86 II 58, 85 II 220; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. A. Bern\n2000, N 3b zu 138). Auch nach dieser Methode besteht der Streitwert im vorliegenden Fall in der Differenz von Fr. 51'579.– bei einer Jahresmiete, da einerseits die\nHöhe des Mietzinses für das Jahr 2002 nicht strittig ist und andererseits gemäss\nVertrag (act. 02.1.III.1, Mietvertrag Ziff. 4 Abs. 2) noch bis Ende Juni 2003 auf den\n31. Dezember 2003 gekündigt werden kann.\n\nBeträgt der Streitwert im vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt Fr. 51'579.–, ist die\nSache berufungsfähig (Art. 19 Ziff. 1 und 218 ZPO). Gleichzeitig ist damit der Feststellungspflicht von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG Genüge getan. Auf die im übrigen fristgemäss beim Bezirksgericht eingelegte, die formulierten Anträge auf Abänderung\ndes erstinstanzlichen Urteils (Art. 219 ZPO) und eine schriftliche Begründung (Art.\n224 Abs. 2 ZPO) enthaltende Berufung ist daher einzutreten.\n\n2. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren rügt der Berufungskläger\nauch im Berufungsverfahren vorab in prozessualer Hinsicht, der Gemeindevorstand\nhandle ohne Prozessführungsbefugnis, so dass die Prozessantwort der Gemeinde\n8\n\nA. aus der Prozedur zu weisen, und die Beklagte mangels Prozessermächtigung\ndurch die Gemeindeversammlung vom weiteren Verfahren auszuschliessen sei.\n\n"}