{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-1_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_1", "Checksum": "08e70b16e014274832ec49bbdf5ff6f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Sie ging in tatsächlicher\nHinsicht davon aus, dass der Mieter jetzt die \"X.\" mit 21 Zimmern (davon 5 Doppelzimmer) als ein reines Kurhaus mit regelmässig wechselnden Rehabilitationsgästen\nund ohne Dauergäste wie in einem Altersheim führte. Auf der Grundlage dieses\n4\n\nBetriebskonzepts kam die Analyse zum Schluss, der wirtschaftlich tragbare Mietzins\nliege bei Fr. 112'100.– pro Jahr.\n\nGemäss Abschreibungsbeschluss der Schlichtungsstelle vom 13. November\n2000 verglichen sich die Parteien in den Hauptpunkten wie folgt:\n\"1. Die Gemeinde nimmt die am 27. Juni 2000 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages vom 19. Dezember 1991 über die Liegenschaften Parzellen Nr. 567, 572 und 566 des Grundbuches A. mit den\nGebäuden X. und Haus Y. zurück.\n2. Durch die Rücknahme der Kündigung gilt zwischen den Parteien weiterhin der Mietvertrag vom 19. Dezember 1991. Sobald jedoch feststeht, ob das Rehabilitationszentrum X. auf der Spitalliste verbleibt,\nwerden die Parteien Verhandlungen über die Neugestaltung des\nMietverhältnisses aufnehmen.\n3. Der Mietzins für das Jahr 2001 wird auf Fr. 102'000.-- (in Worten:\neinhundertzweitausend) herabgesetzt. Diese Herabsetzung des\nMietzinses erfolgt unpräjudizierlich für die in Aussicht genommenen\nVerhandlungen bei Weiterführung des Mietverhältnisses über das\nJahr 2001 hinaus.\"\n\nWeil die erwartete definitive Spitalliste im Jahre 2001 noch immer fehlte, vereinbarten die Parteien auch für das Jahr 2002 als Übergangslösung einvernehmlich\neinen Mietzins von Fr. 102'000.–.\n\nD. In Berücksichtigung eines von D. überbrachten Auszuges aus einem\nEntwurf der Spitalliste, welcher für die Klinik \"X.\" 14 Betten für einfache orhopädische Rehabilitation vorsah, einer Zusammenstellung über die Entwicklung der Logiernächte, des Umsatzes und des Reingewinnes der \"X.\" sowie der von der Gemeinde eingeholten Analyse des Hotelier-Vereins, offerierte der Gemeindevorstand\ndem Mieter am 6. Juni 2002 die Weiterführung des Mietverhältnisses mit einem jährlichen Mietzins ab 1. Januar 2003 von Fr. 112'000.–, dies unter den Bedingungen,\ndass der Mietvertrag vom 19. Dezember 1991 neu auszuarbeiten und anzupassen\nsei, und dass der erwähnte Mietzins gelte, solange die \"X.\" auf der Spitalliste verbleibe und bis zu einer allfälligen Subventionierung durch den Kanton.\n\nMit Schreiben vom 17. Juni 2002 lehnte D. den Vorschlag der Gemeinde ab\nund stellte der Vermieterin ein förmliches Herabsetzungsbegehren im Sinne von Art.\n270a Abs. 1 OR mit dem Antrag, den Mietzins ab 1. Januar 2003 auf Fr. 58'105.–\nherabzusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der gesamte vertraglich festgelegte Mietzins von Fr. 120'000.– entfalle unbestreitbar im Umfang von Fr. 22'000.–\nauf das \"Haus Y.\" und der Rest von Fr. 98'000.– auf die übrigen Gebäude. Beim\n5\n\nVertragsabschluss im Jahre 1991 seien die Parteien von 38 Patientenbetten ausgegangen. Nun lasse die Spitalliste gerade noch 14 Betten zu. Aus der anteilmässigen Reduktion der Fr. 98'000.– für 38 Betten auf noch 14 Betten ergebe sich der\nBetrag von Fr. 36'105.–. Zusammen mit der (ungekürzten) Miete für das Haus Y.\nvon Fr. 22'000.– ergebe sich der neue Mietzins von Fr. 58'105.–. Diesen Vorschlag\nlehnte der Gemeindevorstand mit Schreiben vom 25. Juni 2002 ab, mit der Begründung, die Aufnahme in die Spitalliste bewirke keine Kürzung der Bettenzahl. Falls\nkeine Einigung im Sinne des Angebots vom 6. Juni 2002 zustande komme, gelte\nweiterhin der Mietvertrag vom 19. Dezember 1991 mit einem Mietzins von Fr\n120'000.–.\n\nMit Beschluss vom 17. Juni 2002 verabschiedete die Regierung des Kantons\nGraubünden die Spitalplanung 2002 und erliess dazu gleichzeitig die Spitalliste\n2002 mit Wirkung per 1. Juli 2002. Die Spitalliste geht normativ davon aus, dass\neine Bettenauslastung von 90 % zu erreichen ist, woraus sich für die \"X.\" analytisch\nanhand der tatsächlichen Aufenthalten im Jahre 2000 ein Angebot von 14.63 Betten\nergab. Dieses wäre nach allgemeinen Vorgaben der Spitalplanung zu kürzen gewesen, wurde indessen mit individueller Begründung für diese Klinik auf 18 Betten erhöht. Es handelt sich um eine normativ festgelegt Gesamtbettenzahl für Bündner\nKVG-Patienten, welche für die Jahre 2003 und 2004 gilt. Eine Beschwerde gegen\ndie Spitalliste hat D. nicht erhoben. Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 liess D. verlauten, ausgehend von diesen 18 statt 14 Betten ergebe sich nun die Herabsetzung\ndes Mietzinses auf Fr. 68'421.–.\n\nE. In diesem Sinne gelangte D. Am 2. Juli 2002 an die Schlichtungsbehörde. Diese stellte das Nichtzustandekommen einer Einigung mit Protokoll vom\n2. September 2002 fest. Am 9. September 2002 erhob D. beim Bezirksgericht Hinterrhein Klage mit folgenden Rechtsbegehren:\n\"1. Der Mietzins gemäss Mietvertrag vom 19. Dezember 1991 für die\nLiegenschaften \"X.\" in A. sei ab 1. Januar 2003 von Fr. 120'000.– auf\nFr. 68'421.– pro Jahr herabzusetzen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\n"}