{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-1_2003-04-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097692b9285cca40191ec26399ecf9ff49635ba3a6acda6d89234b4b201ae60a0199edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_1", "Checksum": "08e70b16e014274832ec49bbdf5ff6f8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 07.04.2003 ZF 2003 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 07.04.2003 ZF 2003 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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April 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nZF 03 1\n\nUrteil\nZivilkammer\n\nPräsident Brunner, Kantonsrichter Jegen, Kantonsrichterinnen Riesen-Bienz und\nTomaschett-Murer, Kantonsrichter Burtscher, Aktuar Conrad.\n\n——————\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes D., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian\nClopath, Bahnhofstrasse 6, 7250 Klosters,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 13. November 2002, mitgeteilt am 7.\nJanuar 2003, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen die P . , Beklagte\nund Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur,\n\nbetreffend Herabsetzung des Mietzinses,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Auf Gesuch hin erteilte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement\ndes Kantons Graubünden (JPSD) D., gestützt auf Art. 25 des Gesundheitsgesetzes\nam 17. Dezember 1991, unter gewissen Bedingungen und Auflagen, die Bewilligung\nzum Betrieb eines ärztlichen Kurhauses, namentlich für die Nachbehandlung operierter Patienten (Rehabilitationsklinik), in der \"X.\" in A.. Dabei wurde unter anderem\nerwogen, die Räumlichkeiten seien nicht für die vom Gesuchsteller geplanten 38,\nsondern höchstens für 26 Patientenbetten ausreichend.\n\nB. Zwei Tage später unterzeichneten die P., vertreten durch den Gemeindevorstand, als Vermieterin, und D., als Mieter, einen Mietvertrag. Mietobjekte sind\n- mit gewissen, hier nicht weiter interessierender Einschränkungen und einer Nutzungsordnung unter den Parteien - die Parzellen 566, 567 und 572 in der Gemeinde\nA., im wesentlichen die Gebäude \"X.\" und \"Haus Y.\", samt den bestehenden festen\nund beweglichen Einrichtungen und dem von der Gemeinde in geschätzter Höhe\nvon 300'000 Franken noch anzuschaffenden Grossinventar (Mobiliar, Maschinen,\nBetten, Vorhänge, Teppiche usw.).\n\nAls Nutzungszweck vereinbarten die Vertragsparteien, dass das Mietobjekt\nals Rehabilitationszentrum für Rekonvaleszente mit Altersabteilung zu führen ist, in\nerster Linie für betagte Einwohner der Gemeinde A. und der umliegenden Gemeinden, zu den ortsüblichen Bedingungen vergleichbarer Institutionen, höchstens aber\nzum Pensionspreis, der von der AHV für Ergänzungsleistungen angerechnet wird.\nAuswärtige sollen aufgenommen werden können, sofern genügend Platz vorhanden ist.\n\nDen Beginn des Mietvertrages legten die Parteien auf den 1. März 1992, mit\neiner festen Vertragsdauer bis am 31. Dezember 1994, wobei sich die Vertragsdauer jeweils um ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Kündigung auf Ende Kalenderjahr, mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, erfolgt. Die Parteien sahen\nweiter vor, spätestens im April 1994 Verhandlungen über die Erneuerung des Mietvertrages aufzunehmen.\n\nDer Mietzins wurde für das Jahr 1992 auf Fr. 70'000.–, für 1993 auf Fr.\n96'000.– und für 1994 auf Fr. 120'000.– festgelegt. Für den Fall einer Weiterführung\ndes Mietverhältnisses über den 31. Dezember 1994 hinaus, sahen die Parteien vor,\ndass auch der Mietzins neu zu regeln ist.\n\nC.1. Mit Schreiben vom 12. April 1994 gelangte D. an den Gemeindevorstand und teilte mit, dass er die vor drei Jahren angestrebten Ziele zwar nicht er-\n3\n\nreicht habe, trotzdem aber bereit sei, den Betrieb für weitere drei Jahre zu führen,\nsofern \"die Voraussetzungen gewerbefreundlichen Charakter erhalten\". Dazu\ngehöre insbesondere die Festsetzung des Mietzinses für die nächsten drei Jahre\nauf insgesamt Fr. 300'000.–. Im Anschluss an eine Aussprache vom 29. April 1994\nteilte der Gemeindevorstand mit Schreiben vom 18. Mai 1994 D. mit, aufgrund der\nnamhaften Investitionen der Gemeinde müsste der Mietzins eigentlich weiter erhöht\nwerden, dürfe aber jedenfalls nicht weniger als Fr. 120'000.– betragen. Nach einigen\nSchreiben zwischen den Parteien entschied die Gemeindeversammlung am 17.\nJuni 1994, an einem Mietzins von Fr. 120'000.– festzuhalten. Diese Haltung wurde\nD. mit Schreiben vom 20. Juni 1994 mitgeteilt, was D. mit Schreiben vom 30. Juni\n1994 bestätigte. In den folgenden Jahren wurde das Mietverhältnis mit einem jährlichen Mietzins von Fr. 120'000.– erfüllt.\n\n2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2000 gelangte der Rechtsvertreter von\nD. an den Gemeindevorstand A. und verlangte unter Hinweis auf Ziff. 5 Abs. 4 des\nMietvertrages (Neuregelung des Mietzinses bei einer Weiterführung des Mietvertrages über den 31.12.1994 hinaus) die Festlegung eines neuen Mietzinses. Der geltende Mietzins von Fr. 120'000.– sei betriebswirtschaftlich nicht mehr tragbar. Der\nGemeindevorstand liess vorerst am 13. April 2000 verlauten, er habe beschlossen,\ndurch den Schweizerischen Hotelier-Verein eine wirtschaftliche Analyse des derzeitigen Mietverhältnisses durchführen zu lassen. Am 27. Juni 2000 kündigte die Gemeinde A. den Mietvertrag auf den 31. Dezember 2000, unter Hinweis darauf, dass\nder aus dem Jahre 1991 stammende Vertrag der Überarbeitung bedürfe, namentlich\nhinsichtlich der in der Vergangenheit zu Unstimmigkeiten führenden Tragung der\nUnterhalts- und Servicekosten, der Bestimmung der Mietobjekte und des Mitzinses.\nSie lud D. zu Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Mietvertrages ein\nund zur Unterbreitung einer Kaufofferte für das Mietobjekt.\n\n"}