2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8285.– (Gerichtsgebühr Fr. 8000.–, Schreibgebühr Fr. 285.–) gehen zu Lasten von Z., welcher überdies verpflichtet wird, die Gegenpartei für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer aussergerichtlich mit Fr. 2000.– zu entschädigen. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar