Da Z. mit seiner Berufung keinen Erfolg zu erzielen vermochte, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer, bestehend aus der auf Fr. 8000.– festzusetzenden Gerichtsgebühr sowie der Schreibgebühr von Fr. 285.–, total somit Fr. 8285.–, ebenfalls zu seinen Lasten. Überdies hat er der Gegenpartei für deren Umtriebe im Berufungsverfahren eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Sie wird dem als notwendig erachteten mutmasslichen Aufwand entsprechend auf Fr. 2000.– festgelegt. 20 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen.