Ebenso wenig ist bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass er zur Entrichtung einer Umtriebsentschädigung an die STWEG Y. verpflichtet wurde. Sie beträgt laut angefochtenem Urteil Fr. 20'299.80, was von Z. im Weiterzugsverfahren in keiner Weise in Frage gestellt wurde, – mit gutem Grund, liess er doch durch seinen Rechtsvertreter für den Fall des Obsiegens vorbringen, dass ihm vor erster Instanz ein doppelt so hoher Aufwand erwachsen sei.