7. Wurde den Rechtsbegehren des Klägers nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens aus zureichenden Gründen nicht entsprochen, durften die (abwälzbaren) Kosten des Bezirksgerichtes Albula, die in der Zwischenzeit auf Beschwerde hin durch den Kantonsgerichtsausschuss auf Fr. 8000.– festgelegt wurden (vgl. ZB 03 12), vollumfänglich Z. überbunden werden. Ebenso wenig ist bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass er zur Entrichtung einer Umtriebsentschädigung an die STWEG Y. verpflichtet wurde.