Die differenzierte Regelung in den Art. 647c, d und e ZGB über die für die Vornahme bestimmter baulicher Massnahmen notwendigen Quoren, auf die in Art. 712g Abs. 1 ZGB verwiesen wird, würde damit ebenso hinfällig wie die Bestimmung von Art. 712e Abs. 2 ZGB, wonach allenfalls notwendig werdende Berichtigungen der Wertquoten bei Nichtzustandekommen einer einvernehmlichen Lösung nach Satzteil 1 vom einzelnen Stockwerkeigentümer nach Abschluss der Umbauarbeiten immer noch – aber eben erst dann – erreicht werden könnten.