Massnahmen hätten Auswirkungen auf die Wertquote seiner Stockwerkeinheit. Bezeichnenderweise vermochte der Rechtsvertreter des Klägers denn auch keine Gerichtsentscheide und keine Lehrmeinungen anzuführen, die geeignet wären, den Bestand eines derart weitgehenden Vetorechtes zu bejahen. Aus dem Umstand, dass bei der Begründung von Stockwerkeigentum vor Errichtung des Gebäudes ein Aufteilungsplan vorliegen und die Zuweisung der Wertquoten erfolgt sein muss, darf jedenfalls nicht einfach abgeleitet werden, dass auf die geschilderte Weise jeder Um- und Ausbau rechtmässig verhindert werden könne. Die differenzierte Regelung in den Art.