mit Hinweisen) – oder wird eine Vorlage auf Anpassung der Wertquoten abgelehnt, kann derjenige, der sich damit nicht abfinden will, weil die Wertquote seiner Stockwerkeinheit nicht mehr den geänderten Verhältnissen entspreche, immer noch mit einem Berichtigungsbegehren an den Richter gelangen. Entgegen dem, was Z. anzunehmen scheint, geben ihm hingegen weder die gesetzliche Ordnung zur Wertquotenänderung noch andere Bestimmungen eine Handhabe, einen an sich ordnungsgemäss gefassten Baubeschluss, dem er selber aber nicht zugestimmt hat, doch noch dadurch zu Fall zu bringen, dass er Befürchtungen äussert, die geplanten