Protokoll vom 9. Juli 2002 unter act. III 20) zur Ausarbeitung und Unterbreitung eines Änderungsantrages, können die direkt beteiligten Stockwerkeigentümer, die damit nicht einverstanden sind, dessen Annahme durch Verweigerung der Zustimmung verhindern. Wird die Verwaltung auf der anderen Seite überhaupt nicht tätig oder führen ihre Abklärungen zum Ergebnis, dass kein Handlungsbedarf bestehe – nicht jeder Umbau vermag die Wertquoten massgeblich zu beeinflussen (vgl. hierzu etwa WERMELINGER, a. a. O., Art.