Albula unterbreitete Klage nebst dem Aufhebungsantrag kein zusätzliches Begehren, das auf die Verwirklichung des Individualanspruchs auf Berichtigung der Wertquoten angelegt gewesen wäre. Dann aber muss nicht weiter interessieren, ob zur Zeit die Voraussetzungen für eine Anpassung der Wertquoten wegen ursprünglicher Berechnungsfehler oder wegen in früheren Jahren erfolgter Umbauten erfüllt wären und ob es sich, falls dies bejaht würde, bei den Umständen, welche einen Berichtigungsanspruch auszulösen vermöchten, überhaupt um solche handelt, welche Z. unmittelbar betreffen. Ebenso wenig ist im laufenden Verfahren darüber zu befinden, ob und allenfalls in welchem Masse die anstehen-