Im angefochtenen Versammlungsbeschluss vom 30. Juni 2001, der Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet, ging es ausschliesslich um die Ermächtigung der T. AG zur Ausführung ihres Bauvorhabens. Ein Antrag auf Änderung der Wertquoten war damals nicht zu behandeln und es fehlt somit von vornherein an einem entsprechenden Anfechtungsobjekt. Desgleichen enthielt die dem Bezirksgericht Albula unterbreitete Klage nebst dem Aufhebungsantrag kein zusätzliches Begehren, das auf die Verwirklichung des Individualanspruchs auf Berichtigung der Wertquoten angelegt gewesen wäre.