Korrekturen sind demgemäss nur bei Veränderungen von Umständen erforderlich, die für die ursprüngliche Berechnung der Wertquoten nachweisbar relevant waren. Zudem müssen die Veränderungen derart sein, dass ihre Nichtberücksichtigung bzw. die Nichtanpassung der Wertquoten zu einer stossenden Verschlechterung der Rechtsposition des betroffenen Stockwerkeigentümers im Vergleich zu den anderen Beteiligten führen würde (vgl. BÖSCH, a. a. O., Art. 712e ZGB N. 6).