Daneben besitzt der einzelne Stockwerkeigentümer einen Anspruch auf Berichtigung seiner Wertquote, wenn sie im Begründungsakt irrtümlich unrichtig festgelegt oder in der Zwischenzeit durch bauliche Veränderungen des Gebäudes oder dessen Umgebung unrichtig geworden ist (2. Teilsatz). Um wegen letzterem in den Genuss dieses Individualanspruches zu gelangen, muss es sich um Massnahmen handeln, die sich dauernd und einseitig auf die Wertquote eines bestimmten Stockwerkeigentümers auswirken. Korrekturen sind demgemäss nur bei Veränderungen von Umständen erforderlich, die für die ursprüngliche Berechnung der Wertquoten nachweisbar relevant waren.