Nach Art. 712e Abs. 2 ZGB, der auch Eingang in Art. 3 des Reglements gefunden hat, bedürfen Änderungen der Wertquoten der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer (1. Teilsatz). Daneben besitzt der einzelne Stockwerkeigentümer einen Anspruch auf Berichtigung seiner Wertquote, wenn sie im Begründungsakt irrtümlich unrichtig festgelegt oder in der Zwischenzeit durch bauliche Veränderungen des Gebäudes oder dessen Umgebung unrichtig geworden ist (2. Teilsatz).