heblichen Wertquotenänderung führen und hätte deshalb, da er hiervon selber betroffen sei, ohne seine Billigung nicht beschlossen werden dürfen. Hinzu komme, dass gemäss Art. 38 lit. a des Reglements über Wertquotenänderungen ohnehin nur einstimmig befunden werden dürfe, was ebenfalls die Aufhebung des 17 angefochtenen Beschlusses zur Folge haben müsse. Das Bezirksgericht Albula vermochte sich dem nicht anzuschliessen. Dies ist nicht zu beanstanden.