6. Schliesslich lässt Z. vor der Berufungsinstanz dem Anschein nach noch einen weiteren Einwand erneuern, den er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte. Ausgehend von der Behauptung, dass die Wertquoten, die im Begründungsakt den einzelnen Stockwerkeigentumseinheiten zugewiesen worden seien, bereits jetzt mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmen würden, was nach einer entsprechenden Anpassung rufe, macht der Kläger überdies geltend, dass die Realisierung des Umbauprojektes der T. AG das bisherige Berechnungsergebnis erst recht als nicht mehr haltbar erscheinen lasse; das Bauvorhaben müsste unter diesen Umständen seinerseits zu einer er-