Von Z. nicht geltend gemacht werden kann ausserdem, eine von ihm nicht einfach hinzunehmende Zweckänderung liege auch darin, dass durch den Umbau die Sporteinrichtungen des STWE-ANTEILS Nr. 217, die mitzubenutzen er befugt sei, verschwinden würden. Im Gegensatz zu einzelnen Miteigentümern und ihnen nahe stehenden Personen im Altbau des Hotels U. (vgl. die Regelung unter II/4/i der Begründungserklärung) wurden ihm nämlich keine derartigen Rechte eingeräumt.