dem im heutigen Zustand belassenen Trakt V ausgehen. Bei dieser Sachlage darf der T. AG die von ihr vorgesehene, lediglich den Entwicklungen in der Hotellerie Rechnung tragende Umnutzung ihrer Stockwerkeinheit nicht verboten werden (vgl. BGE 111 II 341). Darauf aber liefe die Gutheissung von Berufung und Klage hinaus.