Aus der Bestimmung von Art. 8 Ziff. 1 des Reglements, wonach die einzelnen Stockwerkeinheiten nur zu den im Begründungsakt und im Reglement umschriebenen Zwecken verwendet werden dürften, vermag Z. das ihm angeblich zustehende Vetorecht ebenso wenig abzuleiten. Umgebaut werden soll der STWE- ANTEIL Nr. 217, der laut der Begründungserklärung den mit Sportanlagen betitelten Trakt V des Komplexes S. bildet und dessen Inhaberin die Hotelbetriebsgesellschaft selber ist.