Gleiches gilt für die entsprechende Anpassung der Restaurationsbetriebe. Dass schliesslich die Erweiterung eines grösseren Hotelkomplexes um zwei Seminarräume die ursprüngliche Zweckbestimmung der Gesamtanlage nicht entscheidend zu beeinflussen vermag, liegt auf der Hand, und zu Recht gar nicht erst geltend gemacht wurde überdies, dass die zusätzlich vorgesehenen Hotelzimmer mit dem Charakter der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft als Aparthotel schlechthin unvereinbar seien, werden doch die bisherigen Bewirtschaftungsverträge durch derartige bauliche Vorkehren nicht einfach ausser Kraft gesetzt.