führung von Sportanlagen, wie sie vor Jahren in Hotels der gehobeneren Klasse häufig anzutreffen waren, in heutigen Anforderungen genügende Wellnesseinrichtungen noch nicht als derart schwer wiegender Eingriff in die vorhandenen Strukturen, dass darin eine vom Veto der übrigen Miteigentümer bedrohte Änderung der Zweckbestimmung der Überbauung gesehen werden müsste. Gleiches gilt für die entsprechende Anpassung der Restaurationsbetriebe.