Dann aber verbietet es sich nachgerade, sich bei der Beurteilung der Frage, ob Neuerungen noch bestimmungsgemäss sind oder bereits eine eigentliche Zweckänderung darstellen, starr an Formulierungen zu klammern, wie sie seinerzeit bei der Stockwerkeigentumsbegründung für die Beschreibung des Ist-Zustan- des und der damaligen Ausrichtung der Anlage verwendet wurden. Andernfalls würde die mit der Schaffung von Stockwerkeigentum verfolgte Absicht, die Rechtsstellung des Erwerbers eines Miteigentumsanteils an einer Liegenschaft jener des Alleineigentümers möglichst anzunähern (vgl. BGE 111 II 338 unten), unter Umständen geradezu vereitelt. Wird all dies berücksichtigt, erscheint die Über-