erfolgreich geführt und damit in seinem Bestand erhalten werden, muss er sich zwingend dem wechselnden wirtschaftlichen Umfeld anpassen und er hat dabei insbesondere den sich ändernden Erwartungen der Gäste Rechnung zu tragen. Dann aber verbietet es sich nachgerade, sich bei der Beurteilung der Frage, ob Neuerungen noch bestimmungsgemäss sind oder bereits eine eigentliche Zweckänderung darstellen, starr an Formulierungen zu klammern, wie sie seinerzeit bei der Stockwerkeigentumsbegründung für die Beschreibung des Ist-Zustan- des und der damaligen Ausrichtung der Anlage verwendet wurden.