Daraus geht mit hinlänglicher Klarheit hervor, dass der Komplex S. zwei mit ausreichend Parkierungsmöglichkeiten versehene Hauptbereiche umfassen soll, auf der einen Seite den Hotelbetrieb, ergänzt um Einrichtungen, die der Steigerung der Attraktivität der Gesamtanlage dienen, und auf der anderen Seite die Wohnungen, wobei ein Teil von ihnen den Inhabern der jeweiligen STWE-ANTEILE nicht ausschliesslich zur Verfügung steht, sondern über Bewirtschaftungsverträge auch von der Hotelbetriebsgesellschaft benutzt werden können. Wenn nun, wie bereits oben in Erwägung 4 dargelegt wurde, nach dem vorliegenden Konzept der T. AG als Hotelbetreiberin und Inhaberin des STWE-ANTEILS Nr. 217 eine beste-