712d ZGB N. 78 und Art. 712g ZGB N. 98), und dies wird denn auch häufig so gehandhabt. Im hier interessierenden Fall beruft sich Z. in diesem Zusammenhang auf die unter II/3 der Begründungserklärung vom 30. März 1979 enthaltene, mit Zweckbestimmung der Bauten überschriebene Regelung. Sie hat folgenden Wortlaut: