Gemäss Art. 712a Abs. 2 ZGB ist ein Stockwerkeigentümer in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Räume grundsätzlich frei; er darf jedoch anderen Stockwerkeigentümern die Ausübung des gleichen Rechts nicht erschweren; ebenso wenig ist es ihm erlaubt, die gemeinschaftlichen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen in irgendeiner Weise zu beschädigen oder in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung zu beeinträchtigen. Diese offene Zweckbestimmung nach Gesetz kann allerdings im Begründungsakt oder im Reglement im Sinne einer Einschränkung der Benutzungsmöglichkeiten enger umschrieben werden (vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712d ZGB N. 78 und Art.