5. Zumindest sinngemäss scheint Z. die von ihm vertretene Auffassung, wonach das Umbauprojekt der T. AG von allen Stockwerkeigentümern hätte gebilligt werden müssen, überdies auf die miteigentumsrechtliche Vorschrift von Art. 648 Abs. 2 ZGB abstützen zu wollen, die für Veränderungen der Zweckbestimmung der Sache Einstimmigkeit vorsieht und die damit im Bereich des Stockwerkeigentums, in welchem sie ebenfalls anwendbar ist, jedem Stockwerkeigentümer zur Abwehr solcher Änderungsbemühungen ein Vetorecht einräumt (vgl. BGE 111 II 333; ZBGR 78 [1997] S. 54).