Zu Recht gar nicht erst geltend gemacht wird von Z. ausserdem, dass der künftige Gebrauch seiner Eigentumswohnung durch die baulichen Änderungen im Trakt V unwirtschaftlich werde, erwähnt er doch im Inserat, in welchem er sie zum Verkauf anbietet, unter den Vorzügen der Gesamtliegenschaft insbesondere das projektierte Wellnesszentrum. Hinzu kommt, dass die Umbaukosten ohnehin von der T. AG getragen werden; die übrigen Stockwerkeigentümer müssen sich daran nicht beteiligen.