sung seiner Anfechtungsklage führen. Wie schon vor Bezirksgericht Albula beliess es Z. hierzu allerdings auch im Berufungsverfahren bei einigen wenigen pauschalen Behauptungen, ohne näher zu belegen, dass er tatsächlich Nachteile von einigem Gewicht, die erst noch nicht bloss vorübergehender Natur sein dürfen, zu gewärtigen habe. Da sich am Charakter der Liegenschaft, wie unten in Erw. 5 näher darzulegen sein wird, nichts Entscheidendes ändert, wird ihm seine Stockwerkeinheit auch in Zukunft im bisherigen Mass als Wohnung zur Verfügung stehen. Desgleichen wird er weiterhin in den Genuss der aus der Anbindung an den Hotelbetrieb fliessenden Vorteile kommen.