ZGB überdies noch einwenden, bei Realisierung des Bauvorhabens der T. AG werde er in seinen Möglichkeiten, seine eigene Stockwerkeinheit dem bisherigen Zweck entsprechend zu benützen, auf Dauer erheblich beeinträchtigt. Sein daraus erwachsendes Vetorecht, welches er an der Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 30. Juni 2001 durch Nichtzustimmung zum Antrag gemäss Traktandum 15 geltend gemacht habe, dürfe nicht einfach übergangen werden und müsse zur Gutheis- 13