Für den Fall, dass er mit seinem auf Art. 647e Abs. 1 ZGB abgestützten Einwand nicht durchdringen sollte, lässt der Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Art. 26 des Reglements und Art. 647d Abs. 2 ZGB überdies noch einwenden, bei Realisierung des Bauvorhabens der T. AG werde er in seinen Möglichkeiten, seine eigene Stockwerkeinheit dem bisherigen Zweck entsprechend zu benützen, auf Dauer erheblich beeinträchtigt.