Das Projekt unterlag damit den bei nützlichen baulichen Massnahmen zu beachtenden Vorschriften über die Beschlussfassung in der Stockwerkeigentümerversammlung. Da am 30. Juni 2001 von 117 Miteigentümern 96 mit einem Wertquotenanteil von 876,6 Tausendsteln anwesend oder vertreten waren und da in der Folge der Antrag der T. AG auf Genehmigung ihres Umbauprojektes und auf Erteilung der Ermächtigung zu dessen Ausführung mit 94 zu 2 Stimmen und 863.4 zu 13.2 Tausendsteln Wertquoten gutgeheissen wurde, ist offenkundig, dass die Versammlung beschlussfähig war (Art. 32 des Reglements) und dass bei der Zustimmung zum genannten Geschäft das nötige Quorum erreicht wurde (Art. 37 des Reglements).