712m ZGB N. 168). In diesem Sinne gelten etwa als nützliche Massnahmen der Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes, der Abbruch eines Gebäudes mit anschliessendem Neubau, wenn dieser dem gleichen Zweck dient, sowie die Aufstockung eines Gebäudes (vgl. MEIER-HAYOZ, a. a. O., Art. 647d ZGB N. 16 und 18 sowie zur Aufstockung im Besonderen Rolf H. WEBER, Die Stockwerkeigentümergemeinschaft, Zürich 1979, S. 301). Aus den bei den Akten liegenden Projektunterlagen (act. III/9) ergibt sich in Verbindung mit dem in der Begrün- 12