Geht es demgegenüber um nützliche bauliche Massnahmen, um Vorkehren, mit denen objektiv betrachtet eine Wertsteigerung, eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder eine Verbesserung der Gebrauchstauglichkeit der Sache erreicht werden soll, ohne dass sie als geradezu notwendig erscheinen (vgl. MEIER-HAYOZ, a. a. O., Art. 647d ZGB N. 9 ff.), ist nach Art. 647d Abs. 1 ZGB nur noch das qualifizierte Mehr nach Köpfen und Anteilen erforderlich (vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712m ZGB N. 103 und 105; REY, a. a. O., Rz. 320 und 323; WERMELINGER, a. a. O., Art. 712m ZGB N. 168).