4. Nach Meinung des Klägers hätte die T. AG zur Ausführung ihres gemeinschaftliche Teile erfassenden Bauvorhabens gültig nur ermächtigt werden können, wenn dem, was aber gerade nicht geschehen sei, sämtliche Stockwerkeigentümer beigepflichtet hätten. Hierzu beruft er sich unter anderem auf Art. 647e Abs. 1 ZGB. Bezogen auf das Stockwerkeigentum bedarf es nach der genannten Vorschrift zwar eines einstimmigen Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung (vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712m ZGB N. 93 f.; REY, a. a. O., Rz. 315 und 318; WERMELINGER, a. a. O., Art.