Dem Bezirksgericht Albula übermittelt wurde das betreffende Versammlungsprotokoll mit Begleitschreiben vom 4. März 2002, also lange vor der Hauptverhandlung und ohne dass sich der Bezirksgerichtspräsident veranlasst sehen musste, der Beklagten gestützt auf Art. 26 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Nachreichung anzusetzen. Der Ermächtigungsbeschluss ist bei dieser Sachlage als rechtzeitig eingegangen anzusehen. Damit liegt eine in jeder Hinsicht genügende Vollmacht des Rechtsvertreters der Beklagten vor. – Die Bevollmächtigung des klägerischen Anwaltes schliesslich gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.