712m ZGB N. 110 ff.), nämlich mit 85 zu 0 Stimmen bei zwei Enthaltungen, einen entsprechenden Beschluss, wobei die bisherigen Vorkehren der Verwaltung, unter ihnen die Einsetzung von Rechtsanwalt von Planta, genehmigt wurden. Überdies hielt die Versammlung fest, dass die Prozessführungsbefugnis nicht allein für das erstinstanzliche Verfahren gelte, sondern auch für allfällige Weiterzüge. Dem Bezirksgericht Albula übermittelt wurde das betreffende Versammlungsprotokoll mit Begleitschreiben vom 4. März 2002, also lange vor der Hauptverhandlung und ohne dass sich der Bezirksgerichtspräsident veranlasst sehen musste, der Beklagten gestützt auf Art.