Erw. 2a). Die nachträgliche Einwilligung durch die (beschlussfähige) Versammlung der Stockwerkeigentümer liegt ebenfalls vor (anwesend bzw. vertreten waren 87 der 118 Miteigentümer mit einem Wertquotenanteil von 796,5 Tausendsteln), fasste sie doch am 28. Dezember 2001 mit der erforderlichen Mehrheit der Anwesenden (vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a. a. O., Art. 712t ZGB N. 44 in Verbindung mit Art. 712m ZGB N. 110 ff.), nämlich mit 85 zu 0 Stimmen bei zwei Enthaltungen, einen entsprechenden Beschluss, wobei die bisherigen Vorkehren der Verwaltung, unter ihnen die Einsetzung von Rechtsanwalt von Planta, genehmigt wurden.