nenden Stockwerkeigentümer schlechthin unmöglich war, eine beschlussfähige Versammlung einzuberufen – hierfür muss gemäss Art. 712p Abs. 1 ZGB und Art. 32 des Reglements die Hälfte aller Stockwerkeigentümer, die über die Hälfte der Anteile verfügt, anwesend oder vertreten sein –, weshalb die Verwaltung berechtigt war, von sich aus einen Anwalt zwecks Prozessführung beizuziehen (vgl. zum Ganzen PKG 1992-20-93 ff. Erw.