a. a. O., Art. 712t ZGB N. 44). In dringenden Fällen ist es ihm aber nach der gleichen Bestimmung erlaubt, einen solchen Prozess ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Vollmacht anzuheben oder aufzunehmen; er muss dann aber nachträglich den vom Gesetz geforderten Ermächtigungsbeschluss noch einholen. Die Voraussetzungen für ein selbständiges Vorgehen der Verwaltung waren hier klar gegeben. Die gegen die STWEG Y. gerichtete Klage wurde von Z. am 24. Juli 2001 anhängig gemacht, worauf die Parteien bereits auf den 31. August 2001 zur Sühneverhandlung aufgeboten wurden. Es liegt nun auf der Hand, dass es der Beklagten in dieser kurzen Zeitspanne und angesichts der vielen im Ausland woh-