Ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen ist die Gültigkeit der Prozessvollmachten (Art. 107 ZPO; vgl. auch PKG 1984-26-82). – Klagen auf Anfechtung von Stockwerkeigentümerversammlungsbeschlüssen werden im ordentlichen Zivilverfahren behandelt. Gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB bedarf der Verwalter in solchen Fällen zur Prozessführung der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer, und zwar unbesehen darum, ob die Gemeinschaft als Klägerin auftritt oder als Beklagte ins Recht gefasst wird (vgl. MEIER-HAYOZ/REY, 10