Nicht weiter eingegangen zu werden braucht auch auf die von Amtes wegen zu klärende Frage der Rechtzeitigkeit der Anfechtung des nicht genehmen Versammlungsbeschlusses vom 30. Juni 2001 (vgl. REY, a. a. O., Rz. 355), wurde doch die einmonatige Klagefrist gemäss Art. 75 ZGB, auf den in Art. 712m Abs. 2 ZGB indirekt verwiesen wird, mit der Anmeldung der Streitsache beim Vermittler am 24. Juli 2001 klarerweise eingehalten. Die Beklagte erhob denn auch in dieser Richtung während des ganzen Verfahrens nie irgendwelche Einwendungen.