3. Angefochten wird im vorliegenden Verfahren ein Beschluss, der anlässlich der Eigentümerversammlung der STWEG Y. vom 30. Juni 2001 unter Traktandum 15 gefasst worden war. Kläger ist Z., einer der beiden Stockwerkeigentümer, die diesem Beschluss nicht zugestimmt hatten, während es sich bei der Beklagten um die betreffende Stockwerkeigentümergemeinschaft handelt. Aktivund Passivlegitimation der Parteien blieb bei dieser Sachlage zu Recht unbestritten (vgl. Heinz REY, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Zürich 2001, Rz. 352). Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich.