Hiermit vermag die Beklagte allerdings schon deshalb nicht durchzudringen, weil es sich beim Hinweis auf die angebliche Veräusserung um eine neue tatsächliche Behauptung handelt, die im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zugelassen werden kann und die denn auch gänzlich unbewiesen blieb. Insoweit besteht also kein Anlass, auf die Berufung bzw. bei Anhandnahme des Rechtsmittels auf die Klage nicht einzutreten.