nicht einfach als schlechthin nicht mehr tragbar bezeichnen. – Im Berufungsverfahren wurde zum Nichteintretensbegehren ergänzend vorgebracht, dass Z. in der Zwischenzeit seine Wohnung verkauft habe, was zur Folge habe, dass er an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und damit an der Behandlung seines Rechtsmittels kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr besitze. Hiermit vermag die Beklagte allerdings schon deshalb nicht durchzudringen, weil es sich beim Hinweis auf die angebliche Veräusserung um eine neue tatsächliche Behauptung handelt, die im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zugelassen werden kann und die denn auch gänzlich unbewiesen blieb.