Hinzu kommt, dass er im laufenden Prozess die im Mehrheitsbeschluss enthaltene grundsätzliche Einwilligung zum Umbauprojekt der T. AG mit Argumenten bekämpft, die nicht von vornherein als haltlos beiseite geschoben und als unzulässige Druckmittel eingestuft werden dürfen. Auch insoweit lässt sich somit sein Festhalten an der Anfechtungsklage 9