ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Mit der Vorinstanz ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger bereits an der Versammlung vom 30. Juni 2001 dargelegt hatte, weshalb seiner Meinung nach ohne seine Zustimmung der Antrag gemäss Traktandum 15 nicht gültig angenommen werden könne. Er muss sich also nicht vorwerfen lassen, er habe seine Bedenken treuwidrig spät geäussert. Hinzu kommt, dass er im laufenden Prozess die im Mehrheitsbeschluss enthaltene grundsätzliche Einwilligung zum Umbauprojekt der T. AG mit Argumenten bekämpft, die nicht von vornherein als haltlos beiseite geschoben und als unzulässige Druckmittel eingestuft werden dürfen.